Die Novellierung der 1. BImSchV sieht keine generelle Nachrüstpflicht von Abgasfiltern für Festbrennstofffeuerstätten vor.
Ab dem Inkrafttreten der Verordnung werden für Einzelraumfeuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen) zunächst Grenzwerte der Stufe 1 für die Emission von CO und Staub festgelegt. Weiterhin wird ein Mindestwirkungsgradgefordert. Ab 2014 gelten verschärfte Anforderungen.
Einzelraumfeuerungsanlagen die heute eingebaut werden und die Grenzwerte der Stufe 1 erfüllen, dürfen auch nach 2014 weiter betrieben werden.
In den letzten Jahren hat die Industrie Feuerstätten entwickelt, die die geforderten Werte einhalten. Erkennbar sind diese an dem EFA Qualitätssiegel oder dem DIN plus Zeichen.
Ab 2014 ist eine Altanlagenregelung geplant. Je nach Alter der Feuerstätte soll dann vom Schornsteinfeger eine Einstufungsmessung durchgeführt werden. Erfüllen die alten Feuerstätten nicht die Grenzwerte müssen sie ausgetauscht oder z.B. mit Filtern nachgerüstet werden.