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§ 1 Allgemeines
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Ange- bote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufen- der und künftiger Geschäftsverbindung. (2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur ver- bindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
(1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. (2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbe - lieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. (3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftl. zusagt. (4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Quali- tät, Abmessungen und Farbe.
§ 3 Bestellungen
(1) Bei Bestellungen unserer angebotenen Produkte direkt aus dem Internet müssen diese grundsätzlich schriftlich bei uns eingereicht werden ( Postweg, per Telefax oder E-Mail ). (2) Sollte uns hier kein schriftlicher Auftrag vorliegen, können wir diese Bestellungen leider nicht bearbeiten.
§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die ver- einbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. (2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Ab- laden unter Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden.Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. (3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. (4) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von Ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Zahlung
(1) Bei Barverkauf ab unserem Lager ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Bestellungen aus dem Internet werden in der Regel gegen Vorkasse bzw. per Nachnahme in Rechnung gestellt. (2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewäh- rung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen werden 2 % Skonto gewährt. (3) Skontogewährung hat Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. (4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont,Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer. (5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berech- nen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. (6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zah- lungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen- stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber heringenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. (7) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten. (8) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- rechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäfts- verbindung.Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Rücknahme und Umtausch
(1) Bei genehmigter Rücknahme oder Umtausch von Waren berechnen wir 20% Hantierungskosten. Wir bitten Sie, sich in einem solchen Fall mit uns in Verbindung zu setzen. ( 2) Dies gillt nicht bei von uns verursachten Falschlieferungen. ( 3) Grundsätzlich sind die von uns angebotenen Produkte vor Auftragser- teilung in der Ausführungsart bauseits zu prüfen. ( 4) Bei Anlieferung unserer Produkte sind diese direkt bei Übernahme auf Fehlmengen, Bruch und sonstige Einflüsse zu prüfen und auf den jeweiligen Papieren zu vermerken. ( 5) Eine eventuelle Reklamation der von uns gelieferten Produkte muß innerhalb von 8 Tagen ab Zustelldatum schriftlich bei uns eingereicht werden. ( 6) Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen !
§ 7 Mängelrüge,Gewährleistung und Haftung
(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten Mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handels- Gesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel,Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Ver- käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. (2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewähr- leistungsrechte zu.Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.Eine Bezugnahme auf DIN- Normen beinhalten grundsätz- lich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. (3) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschloßen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen. (4) Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage der gelieferten Baumaterialien, Bauteile oder Bauelemente, so sind die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen „ (VOB, Teil B ) und die „Allgemeinen Technischen Vor- schriften für Bauleistungen“ (VOB, Teil C ) Bestandteil aller Angebote und Verträge über diese Bauleistungen.
§ 8 Eigentumsvorbehalte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Til- gung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.Die Einstel- lung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldo- ziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsel durch den Käufer als Bezogenen.Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Ver- käufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. (2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Ver- käufers.Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehören- der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947,948 des Bürgerlichen Gesetzbuches ver- bunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.Erwirbt der Käufer durch Verbindung,Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbin- dung,Vermischung oder Vermengung.Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gillt, unentgeltlich zu verwahren. (3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.Wert der Vorbehalts- ware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Siche- Rungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.Wenn die weiterveräußerte Vorbehalts- ware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Ab- tretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Ver- käufers am Miteigentum entspricht.Abs. 1 satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt;die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. (4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandsteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben- forderungen einschließlich eines solchen auf Einrräumung einer Sicherung- hypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtre- tung an.Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grund- stücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vor- behaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten ent- sprechend. (6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forde- rungen im Sinne von Abs. 3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen.Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbeson- dere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Verkäufer nicht berechtigt. (7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3. 4 und 5 abgetretenen Forderungen.Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegen- über Dritten, nachkommt.Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen;der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. (8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. (9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ein- zugsermächtigung ebenfalls. (10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über § 9 Gerichtsstand
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Wuppertal.
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